Infektionsschutzgesetz |
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Gemäß §34 Abs. 5 S. 2 IfSG darf ein Kind nicht am Unterricht teilnehmen, wenn es an einer meldepflichtigen und/oder übertragbaren Krankheit, wie z. B. Scharlach, Diphtherie, Mumps, Röteln oder Windpocken erkrankt ist. Übertragbare Krankheiten müssen der Schule unverzüglich gemeldet werden, um einer Weiterverbreitung vorzubeugen. Das Kind kann die Schule erst wieder besuchen, wenn durch einen Arzt schriftlich bescheinigt wird, dass es frei von ansteckenden Krankheiten ist. Bei einem Läuse- oder Nissenbefall gilt: |